Allgemeine Geschäftsbedigungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma

Gehrlein Veranstaltungstechnik (Stand: Januar 2013)

 

 

1. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Gehrlein Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen der Firma Gehrlein Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen.

 

2. Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.

 

3. Mündliche Absprachen sind nicht gültig. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.

 

4. Alle Preise sind Tagespreise, d.h. „von Heute auf Morgen“. Abholungs- und Rückgabezeiten werden jeweils individuell vereinbart.

 

5. Unsere Preise sind grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, Abholpreise.

 

6. Bei der Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

 

7. Bei Auslieferung und Installation durch den Vermieter ist der Mietgegenstand bis zur Übergabe an den Mieter gegen Diebstahl und sonstigen Verlust sowie Beschädigung versichert, sofern den Mieter kein Verschulden betrifft. Im Übrigen haftet der Mieter auch für Beschädigung, Verlust und Diebstahl des Mietgegenstandes, auch durch Dritte. Der Mietpreis schließt keine Versicherung ein. Die Haftung verlängert sich bei nicht rechtzeitiger Rückgabe bis zur erfolgten Rückgabe.

 

8. Der Vermieter verpflichtet sich den Mietgegenstand vor der Übergabe an den Mieter oder seines Bevollmächtigten auf den Zustand sowie auf die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sollten nach Übergabe nicht vom Vermieter zu vertretende Funktionsstörungen auftreten, ist der Vermieter zur Auswahl eines anderen entsprechenden Mietgegenstandes berechtigt. Leistungs- und typenbedingte Abweichungen hat der Mieter in diesem Falle zu akzeptieren.

 

9. Der Mieter hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls dem Vermieter Mängel binnen 24 Stunden anzuzeigen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.

 

10. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Bei  Freiluftveranstaltungen („Open-Air-Veranstaltungen“) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden und vor Wetter geschützt sein.

 

11. Die vereinbarte Mietzeit ist pünktlich einzuhalten. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Mieter für die Dauer der Mietüberschreitung mit einem Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete, sowie eines zusätzlichen Schadensersatzbetrages in Höhe des halben Mietzinses pro Miettag, ohne dass es hierfür eines Nachweisesbedarf.

 

12. Bei Kündigung eines Vertrages durch den Mieter hat dieser Schadensersatz auf Grund entgangenen Gewinnes zu leisten, ohne dass es hierfür eines Nachweises bedarf.

Bei Kündigung 2 Wochen vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises

Bei Kündigung 4 Tage vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises

Bei Kündigung 24 Stunden vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises

Bei späterer Kündigung ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

 

13. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Geräte nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.

 

14. Der Mieter trägt bei reparaturfähigen Beschädigungen die Reparaturkosten und bei nicht zu reparierenden Schäden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert. Des Weiteren werden stark verschmutzt. zurückgebrachte Geräte auf Kosten des Mieters gereinigt.

 

15. Der Vermieter ist berechtigt, eine dem Anschaffungswert des Mietgegenstandes entsprechende Kautionszahlung vor Aushändigung / Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, zu verlangen.

 

16. Der Mietgegenstand darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an Dritte überlassen werden. Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet, beeinträchtigt, beschädigt oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung, bzw. zur Reparatur derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

17. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 5 Tagen anzuzeigen.

 

18. Der Vermieter übernimmt – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – keine Haftung für Schäden und / oder Folgeschäden, welche durch Funktionsstörungen oder Totalausfall des Mietgegenstandes entstehen. Dies gilt auch für etwaige Personenschäden.

 

19. Für alle Schäden an unseren Mietgeräten und Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter bzw. seine Veranstalterhaftpflichtversicherung in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können.

 

20. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.

 

21. Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) ausgehändigt (Rückseite Lieferschein, Aushang Lager, Homepage) und werden ohne Einschränkungen anerkannt.

 

22. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine im Sinn der Bestimmungen am nächsten liegende.

 

23. Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Germersheim. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

24. Der Veranstalter sorgt für die notwendigen Stromanschlüsse direkt am vorgesehenen Gerätestandort.

 

25. Unserem Team wird bei entsprechender Veranstaltungslänge Verpflegung gestellt oder Spesen von EUR 25,--€ je Tag und Person bezahlt.

 

26. Der Veranstalter hat sich bei Einsatz von Nebelmaschinen über die Funktion von Sicherheitssystemen wie Rauch- Feuermelder sowie Sprinkleranlagen zu informieren. Bitte lassen sie ihr gewünschtes Material rechtzeitig reservieren, nur so ist gewährleistet, dass es für sie verfügbar ist. GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind vom Veranstalter anzumelden, die anfallenden Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen. Zusatzbedingungen für die Vermietung von Lasern.

 

27. Laserstrahlung ist gefährlich, und kann schon bei kurzem Augenkontakt zu bleibenden Schäden führen, deshalb niemals direkt in den Strahl blicken.

 

28. Der Mieter übernimmt jegliche Haftung für Personen- und/oder

Sachschäden die durch Laserstrahlung verursacht werden.

 

29. Der Mieter der Laseranlage hat den Laser so zu installieren dass keinerlei Gefahr für das Publikum besteht.

 

30. Der mitgelieferte Notausschalter ist zwingend anzuschließen um den Laserstrahl im Notfall schnell unterbrechen zu können.

 

31. Wir weisen Sie darauf hin, dass nach der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (VBG93) für Show-Laser der Klasse 3R ein Laserschutzbeauftragter (LSB) schriftlich zu bestellen ist. Ferner müssen alle Laser der Klasse 3B und 4 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und den zuständigen örtlichen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz) vor der ersten Inbetriebnahme gemeldet werden. Zusatzbedingungen für die Vermietung von Stromerzeugern.

 

32. Die Stromerzeuger werden bei Abholung und Rückgabe getestet!

 

33. Wichtig: Die Stromerzeuger müssen stets gerade (waagrecht) aufgestellt und betrieben werden!

 

34. Vor dem Starten der Stromerzeuger sind sämtliche Verbraucher vom Generator zu trennen!

 

35. Die Tankbefüllung mit den vorgeschriebenen Brennstoffen darf nur im Stillstand der Motoren erfolgen!

 

36. Sämtliche Schäden / Ausfälle sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen!

 

37. Bei Ausfällen der Geräte ist es dem Mieter strikt untersagt, eigenhändig Reparaturen durchzuführen! Ebenso ist es dem Mieter strikt untersagt, Motoreneinstellungen zu verändern!

 

38. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der Stromerzeuger oder durch Nichtbeachtung der Mietbedingungen entstehen! Wir übernehmen auch keine Haftung für Nutzungsausfall. (falls Stromerzeuger nicht funktioniert!)

Gehrlein Veranstaltungstechnik - AGB (Druckversion)
Gehrlein Veranstaltungstechnik - AGB (Dr
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Weiteres Line-Array-System JBL VRX932LA verfügbar - für weitere Informationen stehen Wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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40qm Bühnenpodeste (20x2qm) verfügbar

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Tiefe: 7m

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